Rolladen - Sonnenschutz - Tore

Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Allgemeines


1. Für alle Verträge zwischen der Firma Karrasch Rolladen- Sonnenschutz- Tore GmbH. (Lieferant) und dem Besteller (Kunde) gelten die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Der Geltungsbereich dieser Bedingungen umfasst auch Folgeaufträge, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung oder Erwähnung bedarf.


2. Soweit in diesen Vertragsbedingungen keine ausdrückliche Regelung erfolgt, gelten im Übrigen die Vorschriften der VOB Teil A bis C bzw. bei Elektroteilen die Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektroindustrie.


3. Soweit dem Kunden die unter 2. aufgeführten Bedingungen unbekannt

sind, kann er Sie beim Lieferanten einsehen.


II. Angebote


1. Die Angebote sind unverbindlich.


2. Die Vertragspflicht kann durch Teillieferungen erfüllt werden.


3. Der Lieferant ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung infolge nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch seinen Vorlieferanten unmöglich wird. Gleiches gilt, wenn die Leistung infolge höherer Gewalt, Kriegshandlungen, Unruhen, Streiks, Aussperrung, hoheitlichen Eingriffen oder betriebsbedingten Störungen, die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind, unmöglich wird.


III. Preise


1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich der Kosten für Verpackung und Versand. Sie gelten für maximal 90 Tage ab Datum des Angebotes. Frachtkostenpauschale unter Warenwert von 250,00 EUR netto, wird gesondert berechnet. Barzahlung bei Aufträgen mit Warenwert unter 50,00 EUR netto.


2. Der Lieferant behält sich vor, Voraus- bzw. Abschlagszahlungen zu verlangen.


3. Mehraufwendungen für nachträglich veranlasste Änderungen werden dem Kunden gesondert berechnet. Montageanfahrten, die der Kunde zu vertreten hat, sind gesondert zu vergüten.


IV. Zahlungsbedingungen


1. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum erhält der Kunde 2 % Skonto. Reparaturrechnungen sind grundsätzlich ohne Abzug zu bezahlen.


2. Bei Ausschreibungen und Objekten über 2500 EUR erfolgt die Zahlung wie folgt: 1/3 der Rechnungssumme bei Auftragserteilung, 1/3 bei Lieferung und 1/3 zum normalen Zahlungsziel bei 2 % Skonto. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform und gelten nur in Absprache mit der Geschäftsleitung


3. Der Lieferant ist berechtigt, bei Zahlungszielüberschreitung ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Ist der Kunde Unternehmer, so beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz.


V. Eigentumsvorbehalt


1a) Der Lieferant behält sich bis zur Bezahlung der Rechnung und aller Nebenkosten das Eigentum vor.


1b) Der Lieferant behält sich gemäß § 648 a BGB (Handwerkersicherungsgesetz) Sicherheitsleistungsforderungen im Umfang seiner Lieferung vor in Form einer unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zugunsten des Lieferers oder durch Eintragen einer Bauhandwerkersicherungshypothek vor Lieferung.


1c) Im Falle der Verbindung der Ware mit anderen Sachen erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Ware zum Wert der verbundenen Sachen. Sollte das Eigentum an der Ware dadurch untergehen, dass diese wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, so wird dem Lieferanten schon jetzt Miteigentum an der Hauptsache zu einem Anteil eingeräumt, der dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zum Wert der Hauptsache entspricht. Das Miteigentum geht bereits auf den Lieferanten über. Die Übergabe wird durch Vereinbarung eines Verwahrungsverhältnisses ersetzt. Sollte der Kunde die verbundene Sache verkaufen, verpflichtet er sich, den Käufer über das Miteigentum des Lieferanten an der verbundenen Sache zu informieren.


1d) Der Kundenlieferant ist berechtigt, die Ware – soweit nicht 1 b eingreift – bei Zahlungsverzug des Kunden zurückzunehmen.


2. Zusätzliche Bestimmungen für den kaufmännischen Verkehr:


a) Der Lieferant behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung das Eigentum der Ware vor.


b) Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen seines Geschäftsbetriebes die Ware im ordnungsgemäßen üblichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Der Lieferant kann dem Kunden die Weiterveräußerung untersagen, wenn der Kunde im Zahlungsverzug ist oder in Vermö¬gensverfall gerät.


c) Ist der Kunde Vollkaufmann, so kann der Lieferant bei Zahlungsverzug des Kunden nach vorheriger Androhung die Ware zurücknehmen und verwerten, wobei der Verwertungserlös auf den Kaufpreis angerechnet wird.


d) Der Kunde tritt dem Lieferanten bereits jetzt Forderungen aus der Veräußerung der Ware ab. Der Kunde ist zur Einziehung, nicht jedoch zur sicherungsweisen Abtretung der Forderung berechtigt. Der Lieferant kann dem Kunden die Einziehung untersagen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug oder Vermögensverfall gerät. Der Kunde hat dem Lieferanten auf Verlangen Auskunft unter Vorlage der diesbezüglichen Unterlagen über den Bestand der Forderung zu geben.


VI. Mängel/Gewährleistung


1. Ist der Kunde Unternehmer, so hat er offensichtliche Mängel der Kaufsache bzw. des Werkes unverzüglich nach Ablieferung der Ware schriftlich dem Lieferanten anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich ab Entdeckung ebenfalls schriftlich anzuzeigen.

Ist der Kunde Verbraucher, so hat er bei Vorliegen eines Werkvertrages offensichtliche Mängel des Werkes binnen 4 Wochen ab Übergabe schriftlich zu rügen. Wird die Rügefrist nicht eingehalten, so gilt die Ware als insoweit genehmigt.


2. Sofern ein Werkvertrag abgeschlossen wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme des Werkes. Bei Vorliegen eines Kaufvertrages beträgt die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern ein Jahr, ist der Kunde Verbraucher, verbleibt es insoweit bei der gesetzlichen Regelung.


3. Im Falle der Inanspruchnahme aus Gewährleistung für Fremderzeugnisse tritt der Lieferant die ihm gegen den Hersteller zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Kunden ab. Die Eigenhaftung des Lieferanten bleibt daneben bestehen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, so ist der Lieferant zur Gewährleistung erst nach erfolgloser Inanspruchnahme des Herstellers bzw. Dritten zur Gewährleistung verpflichtet. Ist der Kunde Verbraucher, so kann er den Lieferanten erst nach erfolgloser außergerichtlicher Inanspruchnahme des Dritten hinsichtlich seiner Gewährleistungspflichten in Anspruch nehmen.


4. Für elektrotechnisches Zubehör (Motoren usw.) gelten die Lieferbedingungen des Zentralverbandes der Deutschen elektrotechnischen Industrie. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.


5. Der Lieferant kann entweder Ersatz liefern oder nachbessern. Weitere Ansprüche mit Ausnahme der Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 437 Nr. 3 und § 634 Nr. 4 BGB sind ausgeschlossen.


6. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert oder unsachgemäß behandelt wird.


VII. Schadensersatz


Der Lieferant haftet auf Schadensersatz wegen schuldhafter Vertragsverletzung bei eigenem Verschulden oder dem von Erfühlungsgehilfen im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt – soweit grundsätzlich zulässig – auch für den Fall des Verzuges oder der Un¬möglichkeit der Leistung. Im Übrigen ist die Haftung für mittelbare Schäden ausgeschlossen. Die Bestimmungen der §§ 437 Hr. 3 und 634 Nr. 4 BGB werden davon nicht berührt.


VIII. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht


Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.


IX. Montagen


Für durchzuführende Montagen sind vom Kunden die Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Einbau zu schaffen. Stromanschluss ist lt. § 4 4.c) VOB/B kostenlos zu stellen. Baugerüste und Ähnliches dürfen die Arbeitsausführung nicht behindern. Mehraufwendungen, die der Kunde veranlasst hat, z.B. Stemmarbeiten, Sonderarbeiten, werden gesondert berechnet.


X. Einkaufsbedingungen des Kunden


Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden auf alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Lieferanten und dem Kunden keine Anwendung.


XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand


Erfüllungsort ist Berlin, Gerichtsstand ist das für Berlin zuständige Gericht!


XII. Anwendbares Recht


Auf alle Vertragsverhältnisse findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, jedoch mit der Ausnahme des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.


Karrasch

Rolladen- Sonnenschutz- Tore GmbH

Residenzstraße 120- 121

13409 Berlin

AGB

Startseite Ueber uns Produkte Kontakt Impressum Datenschutz AGB

Telefon: 030/4914031-33